Wesentlicher Bestandteil Ihres Studiums und Voraussetzung für einen erfolgreichen Studienabschluss sind Prüfungen. Auf dieser Seite finden Sie Regelungen und Prüfungstermine.

Prüfungsergebnisse

Noten für Modulprüfungen werden nur noch elektronisch über das Studienportal AlmaWeb bekanntgegeben. Notenaushänge sind damit überflüssig. Sie können Ihre Noten in Ihrem persönlichen Konto in AlmaWeb einsehen, sobald diese dort durch die verantwortlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bzw. deren Sekretariate eingetragen und veröffentlicht wurden.

Modulanmeldung = Prüfungsanmeldung

Die Modulanmeldung zu Beginn des Semesters ist gleichbedeutend mit der Prüfungsanmeldung. Sollten Sie eine Prüfung nicht wahrnehmen wollen, müssen Sie sich rechtzeitig vom Modul abmelden. Sie können dann aber auch nicht an der Wiederholungsprüfung teilnehmen.

Prüfungsunfähigkeit/Attest (Krankschreibungen)

Sollten Sie zu einem Prüfungstermin erkranken, reichen Sie bitte ein ärztliches Attest über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit im Studienbüro persönlich oder per E-Mail (studienbuero[at]chemie.uni-leipzig.de) ein. Das Formular finden Sie hinter diesem Link oder an der rechten Seite dieser Website. Bitte beachten Sie die Fristen, die im nachfolgenden FAQ erläutert sind. Mit dem Attest nennen Sie bitte auch Ihre Matrikelnummer und die Prüfung an der Sie nicht teilnehmen können. Bitte benennen Sie Ihren Anhang ordnungsgemäß. Teilweise werden PDF-Dokumente mit unleserlichem Namen über den Uni-Account nicht weitervermittelt.

Das Attest wird dann für Sie im AlmaWeb hinterlegt und Sie werden automatisch zur Wiederholungsprüfung angemeldet. Bei Krankheit zum ersten Termin im Semester, muss zwingend an der Wiederholungsklausur (sofern angeboten) teilgenommen werden. Die Jahresfrist gilt hier nicht.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung “Gelber/Rosa Zettel” (elektronisch oder in Papierform) ist nicht mehr ausreichend!

Neue Regelungen zu Attesten (ehemals Krankschreibungen)

Ab dem 1. Januar 2025 wird gemäß § 36 Abs. 10 des Sächsischen Hochschulgesetzes für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit benötigt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) genügt nicht! 

Die Universität Leipzig stellt im Rahmen der Gesetzesänderung zum Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein Formular (Link zum PDF) bereit, das sich auf die notwendigen prüfungsrechtlichen Informationen beschränkt. Das ärztliche Attest kann auch formlos erstellt werden, sofern es die geforderten Informationen enthält. Die studentische Erklärung für einen krankheitsbedingten Rücktritt/Abbruch oder ein krankheitsbedingtes Versäumnis einer Prüfung oder die Unterbrechung von Bearbeitungszeiten finden Sie auf der Rückseite des Formulars. Auch diese Erklärung kann formlos erfolgen.

Auf dem Formular werden Angaben zur Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung oder zur genauen Diagnose nicht abgefragt.

Die gesetzliche Regelung sieht allerdings vor, dass weitergehende Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung im Ausnahmefall verlangt werden können, insbesondere wenn

  • Studierende auffällig häufig oder auffällig häufig nur für bestimmte Prüfungen prüfungsunfähig sind,
  • eine vorherige Ankündigung der Prüfungsunfähigkeit diese als missbräuchlich erscheinen lässt,
  • die Prüfungsunfähigkeit von einem Arzt oder einer Ärztin festgestellt worden ist, der bzw. die durch die Häufigkeit oder die Art und Weise der von ihm bzw. ihr ausgestellten Bescheinigungen über Prüfungsunfähigkeit auffällig geworden ist

    oder

  • aufgrund sonstiger Anhaltspunkte die Annahme von Zweifeln gerechtfertigt ist.

Sollte eine qualifizierte ärztliche und im Zweifelsfall amtsärztliche Bescheinigung mit weitergehenden Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung in Ihrem Fall erforderlich sein, werden Sie informiert. 

Das Einreichen des neuen Nachweises orientiert sich nicht an dem Prüfungstermin oder Abgabedatum einer Prüfungsleistung, sondern an dem Datum des Eintritts (Erstbescheinigung) oder auch der Fortsetzung der Prüfungsunfähigkeit (Folgebescheinigung). 

Das bedeutet konkret: Stellt der Arzt oder die Ärztin die Prüfungsunfähigkeit noch im Jahr 2024 (bis einschließlich 31.12.2024) fest, gilt der Nachweis für eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung, der bisher für Ihren Studiengang akzeptiert wurde. Stellt der Arzt oder die Ärztin die Prüfungsunfähigkeit am oder nach dem 1. Januar 2025 fest, muss das neue Formular verwendet werden.

Das ärztliche Attest ist bei 

  • Prüfungsleistungen, die an einem konkreten Prüfungstag stattfinden, in der Regel spätestens am Tag der Prüfung (bspw. Klausurtermin)
  • bei Prüfungsleistungen mit längeren Bearbeitungszeiten (bspw. Hausarbeit) noch innerhalb der Bearbeitungszeit 

vom Arzt oder der Ärztin auszustellen.

Das Formular mit beiden vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen muss unverzüglich, d.h. spätestens am vierten Werktag nach dem Arztbesuch im Studienbüro bzw. den entsprechenden Ansprechpartnern bei Praktika vorliegen.

Die Gebühren, die für die Ausstellung der ärztlichen, ggf. qualifizierten ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung anfallen, müssen Sie tragen. Die Höhe der Gebühren erfragen Sie bitte bei Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer behandelnden Ärztin.

Bitte beachten Sie, dass 

  • in den Lehramtsstudiengängen für die krankheitsbedingte Nichtanwesenheit in den Schulen (Schulpraktischen Studien) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend ist. Sofern allerdings in demselben Zeitraum auch Prüfungsleistungen anzufertigen sind, muss zusätzlich das Formular für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest) und studentische Erklärung vorgelegt werden.
  • für Staatsprüfungen aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Regelungen ggf. abweichende Nachweispflichten gelten können.

Regeln bei nicht bestandenen Prüfungen

Nicht bestandene Modulprüfungen müssen laut Prüfungsordnung innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten diese als nicht bestanden. Die erste Wiederholungsprüfung kann noch im selben Semester stattfinden.

Sollten Sie nach Bekanntgabe der Ergebnisse feststellen, dass Sie eine Prüfung zweimal nicht bestanden haben, sind Sie selbstständig dazu angehalten, zum nächstmöglichen Prüfungstermin (zumeist noch im selben Semester) die Genehmigung zur zweiten Wiederholung zu beantragen. Zweite Wiederholungen sind zwingend zum nächstmöglichen Prüfungstermin wahrzunehmen und können nur auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss erfolgen. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie diesen bitte schriftlich in einer E-Mail an studienbuero@chemie.uni-leipzig.de richten (bitte nennen Sie Matrikelnummer, Datum der Prüfung und Modulnummer). Sie können zur Abholung der Genehmigung ca. 2 Wochen später im Studienbüro vorbei kommen.

Halten Sie die Wiederholungsfristen bitte unbedingt ein und informieren Sie sich rechtzeitig im Studienbüro.

Prüfungstermine

Hier finden Sie eine Übersicht der Termine für schriftliche Prüfungen. Die Termine für andere Prüfungsleistungen wie mündliche Prüfungen, Referate, schriftliche Ausarbeiten etc. werden individuell durch die Prüfer:innen festgelegt. Die Angaben zu den Prüfungen sind aktuell (bis Ende November) ohne Gewähr und Änderungen nach Rücksprache mit den Lehrenden sind vorbehalten. Deshalb schauen Sie regelmäßig auf unsere Seite und ins AlmaWeb. (letztes Update: 13.12.2024)

Tipp: Um die nachfolgenden PDF-Dateien in ihrer aktuellsten Version zu sehen, leeren Sie ggf. bitte Ihren Cache oder drücken F5.

Ansprechpartner im Studienbüro

Bachelor of Science und Lehramt

Default Avatar

Heike Kießig

Johannisallee 29, Raum 129
04103 Leipzig

Telefon: +49 341 97 - 36003

Master of Science

Default Avatar

Gabriele Büttner

Johannisallee 29
04103 Leipzig

Telefon: +49 341 97 - 36040

Sprechzeiten
Telefon (nur dienstags): +49 341 97 36040

Das könnte Sie auch interessieren

Angezeigt wird Element 1 von 3

Stundenpläne

mehr erfahren

Prüfungsausschuss

mehr erfahren

Studienberatung

mehr erfahren